Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/der Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der "24-Stunden-Betreuung" gewährleistet.
Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.
Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden.
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Telefon: | +49 (0) 8846 91 39 69 |
Telefax: | +49 (0) 8846 91 39 70 |
Telefon: | +43 (0) 5332 7 30 03 |
Telefax: | +43 (0) 5332 7 30 04 |
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